Das ehemalige Polyclaykunst.de-Forum
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Ich möchte gern ein paar Stücke mit Imagetransfer machen. Dazu verwenden möchte ich Bilder berühmter Künstler. So ein van Gogh oder ein Monet sehen bestimmt toll aus auf einem Anhänger. Ich mache mir jedoch ein paar Gedanken wegen des Urheberrechts. Nach diesem darf man Kunstwerke anderer dann benutzen, wenn man sie derart umgestaltet, dass sie zu einem neuen eigenen Kunstwerk werden. Meint Ihr, dass man dies von Schmuckstücken aus Polymerclay behaupten kann? Oder wäre es ratsam, doch lieber nur Ausschnitte der Bilder zu verwenden?
guck mal auf unserer HP, da haben wir was zum Urheberrecht
** you do not have permission to see this link **
Aber das Wichtigste vorab: wenn der Künstler seit 70 Jahre tod ist, ist es kein Problem.
Man darf Teile eines Werkes nehmen, aber nicht das ganze Werk und es nur umgestalten.
Ein Image Trsansfer alleine verfremdet das Werk ja auch nicht, nur weil es auf PC und nicht auf Leinwand ist.
Bei lebenden Künstlern wäre ich auch bei Teilen/Ausschnitten vorsichtig. Wenn sie so gewählt sind, dass man das Original des Küstlers zweifelsfrei erkennt, ist das vielleicht schon zuviel. Ich stell mir vor, dass Walt Disney vielleicht auch schon auf eine nachgemachte Silhouette mit den Ohren seiner Mickymaus reagieren würde.
Monet ist 1926 gestorben und van Gogh 1890 also kein Probelm.
ja die gibt es, aber soweit ich das Urheberrecht gelesen und verstanden habe, kann das Urheberrecht nicht vererbt werden. Also wenn die Erben eines Künstlers auch z.B. 75 Jahre nach seinem Tod noch Leben, das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach seinem Tod.
Will ich gerne noch mal raussuchen, den entsprechenden Wortlaut, muss aber warten, in auf dem Sprung....
[url:1wk8sq9a]http://www.hundertwasser.at/[/url:1wk8sq9a]
Die Startseite sagt schon alles.
Könnt ihr euch nicht erinnern, hatte damals eine heftige Diskussion mit JuLi ;))
Ich hatte nur einen kleinen Ausschnitt eines Bildes verwendet.
Privatvergnügen mit der Kette wurde mir nicht "verboten" - hätten sie auch kein Recht dazu - aber jedweder Verkauf, Veröffentlichung im Netz (auch Flickr) oder sonstige Zur Schau Stellung ( Ausstellung, Auslage..)
Hundertwasser wird noch so stark vermarktet (zB Frey-Wille mit Schmuck, aber auch Halstücher, Kaffeehäferl, Poster...), die lassen sich keinen Cent entgehen und bestehen massiv auf allen Rechten.
JuLi hat Recht, hatte ich mit "Übertragbar" verwechselt. Das ist es nämlich nicht (§29).
Aber was ich meinte war, dass es 70 Jahre nach dem Tod erlischt, egal ob da noch Erben sind.
Die Erben haben bis 70 Jahre nach dem Tod die Möglichkeit gegen Urheberrechtsverletzungen zu klagen oder alles andere was das Urheberrecht anbelangt zu "verwalten".
Und Hundertwasser ist eben erst 10 Jahre Tod, da könenn seine Erben oder Nachlaßverwalter noch 60 Jahre bestimmen. Und wenn die es nicht erlauben, darf man es, da Flickr öffentlich ist, eben auch da nicht zeigen (=veröffentlichen).
Vielen lieben Dank für Eure Antworten.
Hier noch ein paar juristische Details, die ich rausgefunden habe:
Das Urheberrecht ist ein persönliches Recht. Es ist nicht unter Lebenden übertragbar aber vererbbar. Bestandteil des Urheberrechts ist aber auch das umfassende Verwertungsrecht. AUs diesem Verwertungsrecht können Nutzungsrecht an Dritte übertragen werden (es können also Lizenzen zur Veröffentlichung oder Verbreitung vergeben werden). Zur Verwertung gehört die Vervielfältigung, die Verbreitung und die AUsstellung eines Werkes.
Weiterer Bestandteil des Urheberrechts ist das Urheberpersönlichkeitsrecht. Hierzu gehört das Recht, die Entstellung oder eine andere Art der Beeinträchtigung oder die Verwertung des Werkes zu verbieten, und auch das Recht auf Anerkennung der eigenen Urheberschaft. Eine Verletzung dieses Rechts liegt schon vor, wenn charakteristische EIgenheiten eines Werkes übernommen werden.
Einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sindzulässig.
Ein Werk, das durch das Urheberrecht geschützt ist, ist eine geistige Schöpfung, die sich aus der Masse des Alltäglichen hervorhebt, und die sich in wahrnehmbarer Formgestaltung konkretisieren muß.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht. Die Frist beginnt mit Ende des Todesjahres.
Die Verwendung des Werkes eines anderen Urhebers ist grundsätzlich zustimmungspflichtig, ebenso die Umgestaltung und Verarbeitung, es sei denn es handelt sich um eine "freie Benutzung" nach § 24 UrhG. Die freie Benutzung ist die Nutzung eines fremden Werkes als Inspiration zur Schaffung eines eigenen neuen Werkes. Eine Faustregel dafür, wann eine bloße Umgestaltung und wann eine freie Benutzung vorliegt gibt es nicht. Grundsätzlich kann man wohl aber sagen, dass je mehr Eigenheiten von einem anderen Werk übernommen werden und je weniger eigene Leistung hinzukommt, desto eher ist es eine zustimmungspflichtige Umgestaltung.
Da sich hierüber wohl im Einzelfall trefflich streiten läßt, werde ich mich wohl auf die Künstler beschränken, die schon ausreichend lange tot sind.
Ich hoffe, ich habe Euch nicht alle eingeschläfert.
Caroline
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