Urheberrecht
Wellenartig kommen sie auf, die Diskussionen um Copyright und Urheberrechte, um Plagiate, Anstand, Ethik/Moral, gutes Benehmen, um „Give Reference“ oder „Give Credit“ und um RESPEKT.
Wir leben in einer schnelllebigen Zeit, in der wir nicht nur aus Büchern, DVDs und Workshops die Techniken und Designs anderer kennen lernen können, sondern bequem von zu Hause, ohne zusätzliche Kosten und Wartezeit, durch das Internet und seine weltweiten Vernetzungen. Gerade in der relativ jungen Polymer Clay-Welt wird oft freigiebig mit Informationen umgegangen. Zu beinahe jeder Technik findet sich eine Anleitung (Tutorial), eine Schritt-für-Schritt-Bebilderung wenn nicht sogar ein Video. Tausende von Bildern der Werke anderer KünstlerInnen oder der Ergebnisse eines Workshops schwirren durch das Netz.
Manches, was wir finden, lässt uns zweifeln, ob das erlaubt ist.
Im Herbst 2007 wollten wir – angeregt durch einen Beitrag auf einer französischen Seite – uns an Werken versuchen, die durch Gemälde alter (oder neuer) Meister inspiriert wurden. Nun tauchte die Frage auf, darf man ein Gemälde in Clay ganz oder teilweise nachbilden? Darf man Bilder der entstandenen Werke in einer geschlossenen Gruppe oder – noch öffentlicher – im eigenen Online-Photo-Album (z.B. flickr) oder auf der eigenen Internetseite veröffentlichen? Darf man ein Bild des ursprünglichen Gemäldes daneben stellen? Darf man die fertigen Werkstücke verkaufen? …
Und wie ist es mit Werken nicht so berühmter Künstler, wie ist es mit Werken von „Lieschen Müller“ oder „Hänschen Meier“?
Ob und unter welchen Bedingungen darf ein Werkstück eines anderen Künstlers ganz oder teilweise nachgemacht oder von anderen erlernte Techniken oder Designs weitergegeben werden? Wo endet die Inspiration und wo fängt die Nachahmung an.
Das war der Auslöser für eine Forschungsreise in die Tiefen des Copyrights und Urheberrechtgesetzes.
Der nachfolgende Überblick wurde aus folgenden Quellen erstellt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit:
aus Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite und http://en.wikipedia.org/wiki/Main_Page
und dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (zuletzt geändert durch Artikel 12 As. 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2007)
http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000101377
(jeweils abgerufen am 22.04.2008).
Seit 1952 gibt es Bestrebungen, das Urheberrecht weltweit zu vereinheitlichen.
1994 wurde ein Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation verabschiedet. 1996 wurde der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WTC) im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedet, der insbesondere Fragen des Urheberrechts der Informationsgesellschaft regelt. Seit dem 13. September 2003 gilt in Deutschland ein novelliertes Urheberrecht.
Die rechtlichen Richtlinien hier zusammengefasst:
Das Copyright
(u.a. festgelegt im „United States Copyright Law“) gibt dem Urheber eines Werkes exklusive Rechte an ihm (Recht zur Vervielfältigung, Recht abgeleitete Werke zu produzieren und zu verbreiten, Recht zur Veröffentlichung u.v.m.). Es wird u.a. auf Literatur, Fotografien, Gemälde, Skulpturen, Filme angewendet.
Es muss heutzutage nicht mehr explizit angemeldet werden, der Copyright-Vermerk © behelfsweise auch (C) oder „Copyright“ oder „Copr.“, meist gefolgt vom Rechtsinhaber und einer Jahresangabe, ist seit 1989 nicht mehr notwendig, kann aber gesetzt werden, um auf das Bestehen von Urheberrechten hinzuweisen. Das Copyright erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Fair use
Ist eine Doktrin im „United States Copyright Law“, die begrenzten Gebrauch für wissenschaftliche Zwecke, Unterricht, Forschung etc. von Werken erlaubt, die dem Copyright unterliegen.
Das deutsche Urheberrecht
schützt den Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gegen die, von ihm nicht erlaubte, Nutzung seiner Werke durch andere. Ein Urheberechtshinweis (~ Copyright-Vermerk s.o.) ist nicht notwendig. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen, dazu gehören u.a. Sprach- und Schriftwerke, Werke der bildenden Kunst und deren Entwürfe, Lichtbild- und ähnlich geschaffene Werke, Filmwerke, wissenschaftliche oder technische Zeichnungen, Skizzen, Tabellen….
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist, er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann darüber bestimmen ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
Er hat das ausschließliche Recht u.a. zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, öffentlich zugänglich zu machen, durch Bild- oder Tonträger wiederzugeben ….
Der Urheber kann anderen Nutzungsrechte gewähren.
Ähnlich dem „Fair use“ erlaubt das deutsche Urheberrecht, die Herstellung einzelner Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch und, anders als im „Fair use“, auch zum sonstigen Gebrauch, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt. Dabei darf die Nutzung nicht Erwerbszwecken dienen oder öffentlich sein und es muss stets die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers deutlich angeben werden.
Das österreichische Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) novelliert 2003 http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15030/urheberrechtsgesetz.pdf
und das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 13. Juni 2006) http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/index.html sind in den o.g. Punkten dem deutschen Urheberrecht sehr ähnlich.
Geistiges (intellektuelles) Eigentum
beschreibt Ausschluss-Rechte (die dem Inhaber ermöglichen über die Nutzung zu entscheiden) an immateriellen Kulturgütern (z.B. Ideen, Erfindungen, Konzepte, geistige Werke, Informationen). Diese Güter sind dann geschützt, wenn sie durch Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster oder Urheberrechte einer Person zugewiesen wurden. Inhaber eines solchen Rechts ist z.B. der Anmelder eines Patents oder der Schöpfer eines urheberrechtlichen Werks.
Und noch ein paar Begriffe rund ums Urheberrecht:
Plagiat
ist die Vorlage eines fremden Werkes als eigenes Werk (oder Teil eines eigenen Werkes). Es kann sowohl eine exakte Kopie, eine Bearbeitung (bei Schriftstücken z.B. die Umstellung von Wörtern oder Sätzen, bei Werkstücken z.B. die Änderung der Farben), eine Nacherzählung (Strukturübernahme) oder eine Übersetzung sein. Ein Plagiat an sich ist nicht strafbar. Wenn das plagiierte Original aber dem Urheberrecht unterliegt, verstößt der Plagiator dagegen.
Fälschung
das gesetzeswidrige Kopieren eines rechtlich geschützten Originals und das Ausgeben der Nachahmung als Original. Von Fälschung spricht man auch dann, wenn dazu kein Original des angegebenen Urhebers existiert. Nachahmung = Imitation eine Nachbildung eines Originals zu dessen Ersatz oder seiner Vortäuschung.
Attrappe
(frz. „attrape“: Falle, Schlinge) eine täuschend ähnliche Nachbildung, die häufig nur der kurzfristigen Illusion dient und keine Funktion erfüllen muss.
Reproduktion
In der Kunst die Wiederholung eines Kunstwerkes (z.B. Kunstguss, handgemalte Kopie eines Ölgemäldes).
Replik
Eine vom Künstler selbst stammende Nachbildung eines künstlerischen Werks.
Kopieren
In der Kunst versteht man darunter alle Formen, die die Wiederholung eines schon einmal geäußerten künstlerischen Gedankens ergeben.
Hommage
Ist ein öffentlicher Ehrenerweis auf eine Person, der man sich verpflichtet fühlt. Als Hommage werden vor allem alle Verweise gesehen, die im Rahmen eines künstlerischen Werks gegeben werden und jemanden hervorheben, dem der Künstler besondere Anregungen für sein Werk verdankt.
Inspiration
(lat. „inspiratio“: Beseelung, Einhauchen von Leben) eine plötzliche Eingebung, ein unerwarteter Einfall oder ein Ausgangspunkt künstlerischer Kreativität. Eine unerklärliche, neue Idee, deren Entstehung dem Empfänger meist unerklärlich bleibt.
Wird demnächst eine Flut von Prozessen die Polymerclay-Gemeinde überrollen?
In den wenigsten Fällen haben Polymerclay-KünstlerInnen etwas dagegen, wenn jemand eines ihrer Werke nachbildet, um es zum Beispiel selbst zu tragen bzw. zu nutzen. Auch das Verschenken des nachgebildeten Werkstückes ist meist kein Problem. Die private Anwendung einer erlernten Technik ist natürlich erlaubt.
Die Veröffentlichung eines nachgebildeten Werkstückes bzw. Designs wird meist gerne toleriert, wenn es nicht kommerziell genutzt wird und wenn man ein Mindestmaß an Anstand besitzt und jeweils auch den Urheber des Originals nennt (z.B. „nach Lieschen Müller“ oder „inspiriert durch Hänschen Meier“ …). So wie es das Gesetz für den Gebrauch schon kleiner Teile des Werkes für private Zwecke auch vorschreibt (s.o.).
Anders aber, wenn man ganz oder teilweise nachgebildete Werkstücke, womöglich noch in großer Stückzahl, verkauft. Wenn man eine Anleitung für eine, von anderen erlernte, spezielle Technik oder Design verfasst und veröffentlicht. Wenn man die von anderen erlernte spezielle Technik oder das Design selbst unterrichtet. Wenn man bestehende Anleitungen in eine andere Sprache übersetzt und veröffentlicht. Wenn man ganze Kurse übernimmt und selber gibt…
Wenn das alles ohne Erlaubnis des Urhebers geschieht, sind das Verletzungen des Urheberrechtes und die können, wenn sie zur Anzeige gebracht werden, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch der Versuch ist strafbar.
Außerdem kann der Urheber auf Beseitigung der Beeinträchtigung (also z.B. Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke), auf Unterlassung und ggf. sogar auf Schadensersatz klagen.
Um es noch einmal ganz deutlich auszusprechen:
wir reden hier nicht von einem „Kavaliersdelikt“ – wir reden von Rechtsbruch bzw. Diebstahl geistigen Eigentums.
Und es reicht nicht etwa fremdes Design z.B. nur in anderen Farben nachzubilden oder Workshops in einer anderen Sprache zu halten, um das Urheberrecht zu wahren.
Wir erwarten von unseren Workshopteilnehmern – nicht zuletzt aus Anstand und Respekt vor dem Urheber – das Urheberrecht anderer Künstler anzuerkennen, zu respektieren und den Urheber zu nennen. Fremdes Design, Tutorials oder Workshops und deren Inhalte/Anleitungen dürfen nicht ohne Erlaubnis des Künstlers weiterverbreitet oder für kommerzielle Zwecke nachgemacht oder verwendet werden.
Linksammlung zu Gesetzestexten:
Offizielle Texte
- Deutsches Bundesministerium der Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Österreichisches Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte
- Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Niederländisches Instituut voor Informatierecht: Wet toezicht collectieve beheersorganisaties auteurs- en naburige rechten und die englische Übersetzung
Abhandlungen